Betriebliche Rente
Die betriebliche Rente ist nach dem "Betriebsrentengesetz" eine Möglichkeit, die Altersversorgung von Mitarbeitern, ergänzend zur staatlichen Rente aufzubessern. Die Versicherungsraten werden entweder vom Betrieb allein oder teils vom Betrieb und teils vom Mitarbeiter (gemischte Finanzierung) oder vom Mitarbeiter alleine aufgebracht. Ein Mitarbeiter entscheidet dabei freiwillig, ob er eine Betriebsrente wünscht, insbesondere ob er mit Teilen von einbehaltenem Lohn, der für ihre Altersversorgung verwendet wird, einverstanden ist. Der Betrieb hat dann die Aufgabe, die einbehaltenen Lohnanteile im Interesse des Mitarbeiters anzulegen.
Jeder Mitarbeiter hat heute nach § 1a des Betriebsrentengesetzes sogar einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Teilen seines Lohnes (Entgeltumwandlung) zur betrieblichen Altersversorgung. Maximal können 4% der Beitragsbemessungsgrenze (2007 in Westdeutschland 4% von 63 000 Euro) angelegt werden.
Es gibt folgende fünf Formen der Geldanlage für die Betriebsrenten, von denen jedoch in der Regel nur die eine oder die andere Form in einem Betrieb gängig ist:
1. Direktzusage:
Dabei werden Teile des Lohnes vom Arbeitgeber als Pensionsrückstellungen einbehalten. Dafür verpflichtet er sich direkt, durch die angesammelten Rücklagen seinem so versicherten Mitarbeiter später eine Rente zu bezahlen. Diese Form wird vorwiegend von Großunternehmen angewandt.
2. Direktversicherung:
Der Arbeitgeber schließt eine als Rente auszuzahlende Lebensversicherung für seinen zu versichernden Arbeitnehmer ab. Das Bezugsrecht für die Rente bei Fälligkeit hat allein der Arbeitnehmer.
3. Pensionskasse:
Eine nicht-staatliche Institution zur Alterssicherung nimmt die vom Lohn abgezweigten Beiträge des Versicherten an, verwaltet sie durch geeignete Anlage und zahlt bei Fälligkeit die Renten aus.
4. Pensionsfond:
Eine rechtlich selbständige Institution zur Altersversorgung, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und die einbezahlten Gelder als Aktien und/oder Renten anlegt. Auch sie muss garantieren, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit mindestens die einbezahlten Beträge und sowie die staatliche Förderung zur Verfügung stehen. Auf Grund schwankender Fondkurse an der Börse ist es möglich, dass die Rendite geringer ausfällt als bei den übrigen Anlageformen. Kleinunternehmen werden keine Anlagen in Pensionsfonds vereinbaren.
5. Unterstützungskasse:
Sie arbeitet rückgedeckt und gewährt keinen formalen Rechtsanspruch. Denn sie ist ein eingetragener Verein, der hauptsächlich große einbezahlte Beträge durchleitet zum eigentlichen Versicherer. Ein solcher Verein ist erforderlich, da Einzahlungen in den Verein nicht steuerpflichtig sind.
Bei den genannten fünf Formen der betrieblichen Versicherung fungiert der Arbeitgeber bei den von seinen Mitarbeitern für betriebliche Altersversorgung einbehaltenen Lohnanteile als Treuhänder. Er muss dabei das Wohl der Mitarbeiter im Auge behalten und ist für eine sinnvolle Anlage der Versicherungsbeträge verantwortlich.
Gleichzeitig haben Unternehmen aber auch ihr eigenes Wohl im Auge. So können Arbeitgeber darauf achten, ihre eigenen Interessen der Steuer- oder Bilanzminderung zu verfolgen, so z.B. bei Einzahlungen in Unterstützungskassen oder bei Direktzusage.
Man achte auch darauf, ob die Entgeltumwandlung zur Rentenbildung in einem Unternehmen kapitalgedeckt oder umlagefinanziert ist. Bei Kapitaldeckung erbringen die Entgeltumwandlungen des Einzelnen seine spätere Rente, bei Umlagefinanzierung gehen die Entgeltanteile des Einzelnen in einen großen Topf, der für alle da ist und aus dem die Versicherten später ihre Rente erhalten.
Man achte auch darauf, dass ein Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung die einbehaltenen Beträge nicht bei einer kleinen Versicherung oder Pensionskasse anlegt, da deren Existenz auf Dauer nicht unbedingt gesichert sein muss. Ein gewisses Risiko könnte sowohl auf den Arbeitgeber als auch auf den Arbeitnehmer zukommen.
Negativ für Arbeitnehmer sind betriebliche Renten auf Riester-Basis. Sie bleiben zwar bis zu einer Grenze einkommensteuerfrei, nicht aber sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, für sie müssen Sozialversicherungsbeiträge doppelt, bei der Lohnentnahme und bei der Renten-Auszahlung, entrichtet werden. Diese Ungleichheit einer Doppelbesteuerung ist bei privat abgeschlossenen Riester-Verträgen nicht der Fall!
Problematisch bei der betrieblichen Altersversorgung sind gelegentlich Insolvenz des Arbeitgebers und/oder Vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Bei frühem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen und vom Arbeitgeber finanzierter Betriebsrente können die bislang Beträge verfallen, wenn nicht mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Erst nach 6 Jahren Firmenzugehörigkeit sind solche Einzahlungen für den Mitarbeiter gesichert.
Ausgenommen davon sind vom Lohn abgezogene Entgeltumwandlungen des Mitarbeiters.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind durch Entgeltumwandlung eingezahlte Beträge durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Der Pensionssicherungsverein muss dann nicht einspringen, wenn die Anlage in Pensionsfonds oder in Direktversicherungen erfolgte. Sie gewähren selbst einen Rechtsanspruch.
Versteuerung:
Die ab 60 oder 65 ausbezahlten Rentenbeträge werden ebenso wie die Riester- und Rürup-Rente nicht mit dem Lohn bei der Entgeltentnahme, sondern nachgelagert, das heißt bei der Auszahlung jeweils versteuert.
Private Zusatzrente:
Die betriebliche Rentenversicherung erlaubt durchaus, dass ein Angestellter zusätzlich zur Betriebsrente privat eine Rürup- und/oder eine Riester-Rente abschließt! Es ist zu empfehlen, dass er sich privat bei Rentenversicherern über die bestmöglichen Förderungen bei den von ihm vorgegebenen Möglichkeiten und Zielen informieren lässt.