Die gesetzliche Erwerbsminderungs-Versicherung
Seit dem 01.01.2001 sind die Bezeichnungen "Berufsunfähigkeit" und "Erwerbsunfähigkeit" nicht mehr gültig. An ihre Stelle trat allein die Bezeichnung "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit", nachfolgend kurz als: "Erwerbsminderungsrente" genannt. Unter einer Erwerbsminderung versteht man die medizinisch festgestellte dauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit, gleichgültig ob diese durch Krankheit, Unfall eintritt. Privatversicherer sprechen meist noch von Berufsunfähigkeitsrente.
Dachdecker, Maurer, Blechverarbeiter, Autobauer, LKW-Fahrer und andere Arbeiter sind beruflich einem erhöhten körperlichen Risiko ausgesetzt. Darüber hinaus ist aber auch jeder Bürger als Motorrad- oder Autofahrer, ja selbst ein Fußgänger durch den berühmten Blumentopf, der vom Obergeschoss herunter fallen kann, einem Unfallrisiko ausgesetzt. Außer den Unfällen erleben wir ständig auch Krankheiten, die es unmöglich machen, einem bisherigen Beruf weiter nachzugehen.
Für solche Fälle gab es die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Sie wurde mit dem 31.12.2000 geändert und an ihre Stelle trat die schon oben genannte "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit". Hatte jedoch jemand schon vor dem 01.01.2001 Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, so wird ihm diese auch danach weiter bezahlt. Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt zwei Drittel der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente
berücksichtigt den Grad der Erwerbsminderung. Wer z.B. durch Krankheit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, kann aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen verringerter Erwerbsfähigkeit erhalten, falls die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Ist jemand nur teilweise berufsunfähig, so kann er eine Rente beziehen, die den verringerten Lohn ausgleichen soll. Volle Erwerbsminderungsrente erhält jemand dann, wenn er auf dem gängigen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Zusätzlich ist z.B. zu berücksichtigen, ob der Betreffende überhaupt körperlich in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu erreichen und dgl.
Wer jedoch mehr als diese drei Stunden pro Tag arbeiten kann aber weniger als sechs Stunden, für den liegt eine "teilweise Erwerbsminderung" vor und er erhält zu seinem Arbeitslohn eine Rente von z.B. nur 19% des Bruttogehaltes der letzten Tätigkeit! Diese Renten können auf Dauer oder aber seit 2001 häufig nur auf Zeit gewährt werden. Oft gehen der Rentenzahlung jahrelange gerichtliche Streitigkeiten voraus.
Die Detailbestimmungen
Beantragt wird eine Erwerbsminderungsrente bei der zuständigen Rentenversicherung. Das sind die LVAs der Länder. Mit dem 65. Lebensjahr wird die noch bestehende Berufs- oder Erwerbsminderungsrente automatisch in die Regelaltersrente umgewandelt. Auf Antrag kann dies schon ab dem 60. Lebensjahr der Fall sein.
Man beachte auch, dass nicht das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für eine veränderte Tätigkeit wegen Erwerbsminderung für die Erwerbsminderungsrente maßgebend ist, sondern allein der medizinische Befund. Das heißt, wenn auf eine aus medizinischer Sicht mögliche andersartige Tätigkeit verwiesen wird, aber keine Arbeitsplätze im öffentlichen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wird der Betroffene keine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Man spricht dabei von einer "Verweisungstätigkeit" in die nächst niedrigere Tätigkeitsstufe.
Die Bestimmungen und Kriterien für eine Erwerbsminderungsrente sind umfangreich und oft ist die zu erhaltende Rente nicht ausreichend, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. So wird wahrscheinlich ein Omnibus- oder LKW-Fahrer, der ein Auge verloren hat, keine Rente erhalten, da man ihm zumuten kann, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, für die ein Auge ausreicht. Verdient er dann weniger, ist aber in dieser Tätigkeit voll erwerbsfähig, so wird er dankbar sein, eine zusätzliche finanzielle Absicherung z.B. in Form einer privaten Erwerbsminderungsrente abgeschlossen zu haben.
Die private Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungssrente
ist somit ein Schutz für den Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf, sei es durch Krankheit oder durch Unfall. Allerdings sollte man wissen, dass ein Empfänger von Erwerbsminderungsrente neben dieser Rente zusätzlich durch andere Einnahmequellen monatlich nur beschränkte Beträge verdienen darf. Ansonsten läuft er Gefahr, dass ihm die bisherige Berufsunfähigkeits- bzw. die neue Erwerbsminderungsrente gekürzt oder sogar gestrichen wird. Die Grenzen des Hinzuverdienens durch eine zusätzliche Berufstätigkeit oder durch Lohnersatzleistungen sind fließend. Die Rentenzahlung aus einer privat abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherung wirkt sich dagegen auf die gesetzliche Rentenzahlung nicht kürzend aus!
Da man weiß, dass die Arbeitskraft wohl die wichtigste Verdienstmöglichkeit des Menschen ist, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung die Finanzen und damit den Lebensstandard eines Menschen sichern, wenn sie nur in ausreichender Höhe abgeschlossen wird. Dies gilt in gleichem Maße für Arbeitnehmer, freiberuflich Tätige, Selbständige und Beamte.
Die Prämie einer privaten Erwerbsminderungs-Versicherung
liegt bei frühem Abschluss mit etwa 25 Jahren und einer Laufzeit bis 60 Jahre für eine Monatsrente von 1000 Euro bei Berufsunfähigkeit in der Größenordnung von 30 Euro monatlich. Da die Monatsprämien von Versicherung zu Versicherung schwanken, ist ein Vergleich der Leistungen mehrerer Versicherungen zu empfehlen. Diese versenden auch gerne Vorschläge für die in Frage kommende Rentenhöhe bzw. den in Frage kommenden Beruf und für die verschiedenen existierenden Versicherungsmodelle.
Verweisung durch die Versicherungsgesellschaft
Auch private Versicherer haben das Recht, einen Versicherten mit Erwerbsminderung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte ausüben kann, zu verweisen. Diese Verweisung muss allerdings den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Versicherungsnehmers sowie seinen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Gibt es in der verwiesenen Tätigkeit keinen Arbeitsplatz, dann spricht man von einer "abstrakten Verweisung". Als Versicherungsnehmer achte man darauf, ob in dem abzuschließenden privaten Vertrag einer Erwerbsminderungs-Versicherung eine Klausel mit abstrakter Verweisung enthalten ist. Denn es gibt auch etliche Versicherer, die darauf verzichten.